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| Funk News » Handy-Störsender im Knast: Behörde zufrieden, Insassen bezweifeln Wirksamkeit |
Handy-Störsender im Knast: Behörde zufrieden, Insassen bezweifeln Wirksamkeit
02.09.2010 - 12:26 von wolf
Handy-Störsender im Knast: Behörde zufrieden, Insassen bezweifeln Wirksamkeit
Das baden-württembergische Justizministerium hat sich hochzufrieden über die Handy-Störsender geäußert, die seit einem Jahr in der Justizvollzugsanstalt Offenburg in Betrieb sind. In einer Presseerklärung der Behörde heißt es, der einjährige Testbetrieb der Störsender sei ein "voller Erfolg". Es habe "zu keinem Zeitpunkt Störungen von Mobiltelefonen außerhalb des Anstaltsgeländes gegeben".
Justizminister Ulrich Goll (FDP) möchte auch andere Strafvollzugsanstalten des Landes mit solchen Störsender ausstatten. Er erhofft sich durch eine erhöhte Sicherheit in den Anstalten. Außerdem - so meint er - könne durch den Einsatz der Störsender verhindert werden, dass "Drogengeschäfte oder andere Straftaten aus der Haft heraus organisiert werden". Dadurch würden diese Anlagen auch zum Schutze der Bevölkerung beitragen.
Bei den Betroffenen - den Insassen von Strafvollzugsanstalten - stoßen solche Äußerungen auf Kritik. Sie bezweifeln die Wirksamkeit der teuren Handy-Störsender-Anlagen und weisen darauf hin, dass es auch andere Möglichkeiten gibt, "drahtlos" mit der Außenwelt in Verbindung zu treten. In der Zeitschrift "Der Lichtblick", die von Insassen der Justizvollzugsanstalt Tegel herausgegeben wird, hieß es dazu bereits im Herbst vergangenen Jahres in einem Kommentar u.a. (Zitat):
"Sollte (...) ein Gefangener tatsächlich ein Handy für eine Fluchtvorbereitung oder gar strafbare Handlung missbrauchen wollen, dann würde gerade dieser Gefangene auch immer andere Wege für sein Treiben finden, wenn man ihm sein Handy wegnehmen oder die Benutzung stören würde. Wenn die Justiz Handys blockt, dann funktionieren vielleicht die aus der Mode gekommenen PMR-Funkgeräte (auch bekannt als Walkie-Talkies) oder Freenet-Funkgeräte (...) oder CB-Handfunkgeräte oder gar Funk-Babyphone anstelle eines Handys." (Ende des Zitats)
Die in Offenburg installierte Anlage kostete rund eine Million Euro. Sie besteht aus mehr als 700 kleinen Störsendern, die jeweils nur eine geringe Reichweite haben und sich nur einschalten, wenn sie ein Handysignal geortet haben. Die Bundesnetzagentur hatte den Betrieb im August vergangenen Jahres zunächst testweise erlaubt und und schließlich eine dauerhafte Genehmigung erteilt.
- wolf -
© FM-FUNKMAGAZIN
www.funkmagazin.de
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| Funk News » Rettungsfunk gestört - Prozess geht in die zweite Runde |
Rettungsfunk gestört - Prozess geht in die zweite Runde
27.08.2010 - 18:54 von wolf
Rettungsfunk gestört - Prozess geht in die zweite Runde
Der Prozess wegen Störungen des Hubschrauber-Rettungsfunks im Raum Saarburg (Rheinland-Pfalz) geht in die zweite Runde: Am 9. August 2010 eröffnete das Landgericht Trier das Berufungsverfahren.
Angeklagt ist der ehemalige Leiter der DRK-Rettungswache Saarburg. Er wird beschuldigt, im Jahre 2006 mehrfach durch minutenlange Dauerträger den Funkverkehr eines Rettungshubschraubers der luxemburgischen Luftrettungsgesellschaft "Luxembourg Air Rescue" (LAR) gestört zu haben. Durch die Funkstörungen seien Rettungstransporte für schwer erkrankte Patienten erheblich verzögert und gefährdet worden.
Im Juni 2008 hatte das Amtsgericht Trier den Mann wegen versuchter schwerer Körperverletzung in vier Fällen und vollendeter schwerer Körperverletzung in einem Fall zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren auf Bewährung verurteilt (das Funkmagazin berichtete ). Gegen dieses Urteil hatten sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Angeklagte Berufung eingelegt. Die Staatsanwaltschaft forderte damals eine Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahre (ohne Bewährung), die Verteidigung plädierte auf Freispruch wegen Mangel an Beweisen. Der Angeklagte hatte die Vorwürfe bis zuletzt bestritten.
Das Berufungsverfahren wird voraussichtlich bis Ende November dauern.
- wolf -
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| Funk News » VFDB legt eigenes Konzept zur Afu-Einsteigerklasse vor ! |
VFDB legt eigenes Konzept zur Afu-Einsteigerklasse vor !
22.08.2010 - 18:33 von wolf
VFDB legt eigenes Konzept zur Afu-Einsteigerklasse vor
Die Diskussion um eine mögliche neue Amateurfunk-Einsteigerklasse geht weiter: Die Zeitschrift "Funk-Telegramm" meldet, dass der "Verband der Funkamateure in Telekommunikation und Post" (VFDB) dem Wirtschaftsministerium ein eigenes Konzept für eine neue Einsteigerklasse und ein neues Amateurfunk-Lizenzklassensystem vorgelegt hat.
Wesentliche Eckpunkte dieses Konzepts hatte der VFDB bereits in einer Vorstandsinformation im September 2009 veröffentlicht.
Nach den Vorstellungen des VFDB soll die neue Amateurfunk-Einsteigerklasse folgende Frequenzbereiche umfassen:
- 3560 bis 3700 kHz im 80-m-Band
- 21050 bis 21150 kHz im 15-m-Band
- 144,150 bis 145,800 MHz im 2-m-Band
- 10,000 bis 10,4000 GHz im 3-cm-Band
Der VFDB schlägt vor, die Einsteigerklasse in ein neues "abgestuftes Lizenzklassensystem" einzubetten. Dieses Lizenzklassensystem soll aus der Einsteigerklasse, einer "intermediären" (mittleren) Klasse und einer "höchsten Klasse" (entsprechend der heutigen Klasse A) bestehen. Die Lizenzklassen sollen aufeinander aufbauen und jeweils durch Zusatzprüfungen zu erreichen seien. Der Selbstbau von Geräten soll in allen Lizenzklassen möglich sein.
Weitere Informationen zum "abgestuften Lizenzklassensystem" des VFDB sind in der "Vorstandsinformation 6/2009" enthalten, die im Internet unter www.vfdb.org/html/vorstandinfo/vinfo-2009-06.pdf heruntergeladen werden kann.
- wolf -
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| FRN Radio Fun-Funk » WLAN-Schwarz-Surfen |
WLAN-Schwarz-Surfen
17.08.2010 - 21:18 von wolf
Gericht: "WLAN-Schwarz-Surfen" stellt kein strafbares "Abhören" dar
Das Einloggen in ein fremdes unverschlüsseltes WLAN zum Zwecke des "Schwarz-Surfens" stellt kein strafbares "Abhören" im Sinne des Telekommunikationsgesetzes dar. Das geht aus einem Beschluss des Amtsgerichts Wuppertal vom 3. August 2010 hervor.
Das Gericht hatte über einen Fall zu entscheiden, bei dem sich eine Person ohne Genehmigung in ein fremdes ungesichertes WLAN eingeloggt hatte, um auf diesem Wege im Internet zu surfen. Die Staatsanwaltschaft warf dem Angeschuldigten einen Verstoß gegen das "Abhörverbot" des § 89 TKG vor. Außerdem - so meinte die Staatsanwaltschaft - habe der Angeschuldigte durch den Vorgang des Einloggens unbefugt personenbezogene Daten abgerufen und somit gegen das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) verstoßen.
Das Gericht folgte der Rechtsauffassung der Staatsanwaltschaft nicht und lehnte die Eröffnung des Hauptverfahrens ab.
In der Begründung des Gerichts heißt es dazu u.a. (Zitat):
"Eine Strafbarkeit nach § 89 S.1 TKG ist nicht gegeben. Als 'Nachricht' kommt hier allenfalls die automatische Zuweisung einer IP-Adresse an den Computer in Betracht (...). Hierbei ist aber bereits äußerst fraglich, ob die Zuweisung einer IP-Adresse eine “Nachricht” im Sinne dieser Vorschrift darstellt. (...) Jedenfalls ist durch das vorgeworfene Nutzen des Internetzugangs kein “Abhören” im Sinne des § 89 TKG gegeben. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift. Unter Abhören ist das unmittelbare Zuhören oder das Hörbarmachen für andere, aber auch das Zuschalten einer Aufnahmevorrichtung zu verstehen. Dies erfordert jedenfalls einen zwischen anderen Personen stattfindenden Kommunikationsvorgang, den der Täter als Dritter mithört (...). Es müsste ein bewusster und gezielter Empfang fremder Nachrichten und das bewusste und gezielte Wahrnehmen fremder Nachrichten durch den Täter gegeben sein, um von einem Abhören von Nachrichten sprechen zu können. Dies ist bei dem Nutzer eines fremden WLAN nicht der Fall.
Für einen solchen bewussten und gezielten Empfang von Nachrichten durch den Angeschuldigten gibt es keine Anhaltspunkte. Dem Angeschuldigten kam es ausweislich der Anklage und des Ermittlungsergebnisses nur darauf an, durch Einwählen in das Netzwerk des Zeugen dessen Internetzugang mitbenutzen zu können. Das dabei notwendige Empfangen der IP-Adresse stellt kein Abhören fremder Nachrichten dar, denn hierdurch wird die Vertraulichkeit fremder Kommunikation nicht angegriffen (...)." (Zitatende)
Auch ein Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetz liegt nach Auffassung des Gerichts nicht vor. Der Angeschuldigte habe "ausweislich der Anklage und des Ermittlungsergebnisses keine personenbezogenen Daten abgerufen oder sich verschafft". In Betracht kämen auch hier allenfalls die IP-Daten. Diese IP-Daten seien jedoch keine personenbezogenen Daten im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes.
Bemerkenswert ist, dass das gleiche Amtsgericht Wuppertal (unter einem anderen Vorsitzenden) in einem ähnlich gelagerten Fall im April 2007 eine genau gegensätzliche Auffassung vertrat. Damals kam das Gericht zu dem Schluss, dass eine unbefugte WLAN-Nutzung sehr wohl gegen das "Abhörverbot" verstoße (das Funkmagazin berichtete).
Die aktuelle Entscheidung wurde von Rechtsanwalt Jens Ferner erwirkt. Weitere Informationen zu diesem Thema gibt es im Internet unter www.schwarz-surfen.de
Aktenzeichen: 20 Ds-10 Js 1977/08-282/08
Volltext der Entscheidung unter http://tinyurl.com/wlan-urteilwuppertal
- wolf -
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